Allgemeine Geschäftsbedingungen
EFAFLEX Tortechnik GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma EFAFLEX Tortechnik GmbH

Stand: Juli 2012

I. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt:

1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Geschäftsbedingungen“) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der EFAFLEX Tortechnik GmbH, Siemensstr. 12, 31177 Harsum („EFAFLEX“). Sie gelten auch für alle künftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen der EFAFLEX, es sei denn, es handelt sich hierbei nicht um im Vergleich zu dem vorliegenden Geschäft gleichartige Geschäfte. Spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Geschäfts­bedingungen als angenommen. Abweichende lndividualabreden vor und bei der Bestellung haben keine Wirkung, soweit sie nicht schriftlich von EFAFLEX bestätigt wurden. Dies gilt insbesondere auch für die Änderung dieser Schriftformklausel, die der Schriftform bedarf. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners von EFAFLEX wird hiermit widersprochen; solche gelten auch dann nicht, wenn EFAFLEX ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

2. Verträge kommen nach Bestellung allein durch eine schriftliche Auftrags­bestätigung von EFAFLEX zustande. Der Kunde ist zwei Wochen an seine Bestellung gebunden. Angebote von EFAFLEX haben maximal 30 Tage Gültigkeit ab Zugang des Angebots beim Kunden. Ergänzungs- und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Jegliche Änderungswünsche gelten als abgelehnt, wenn EFAFLEX diese nicht ausdrücklich und in schriftlicher Form annimmt.

3. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Dem Angebot, der Bestellung oder der Auftragsannahme zugrunde liegende Unterlagen, z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichts- und sonstige technische Angaben, werden nur verbindlich, wenn und soweit sie von EFAFLEX schriftlich bestätigt sind. Durch leichte Fahrlässigkeit entstandene Schreib- und Rechenfehler verpflichten EFAFLEX in keiner Weise, insbesondere auch nicht zum Schadensersatz.

4. An Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behält EFAFLEX sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an EFAFLEX zurückzugeben.

II. Gefahrübergang, Versandkosten, Lieferung:

1. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist zwischen EFAFLEX und dem Vertragspartner Lieferung ab Werk bzw. ab Lager vereinbart. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware in dem Lager/Werk von EFAFLEX von einem Spediteur oder Frachtführer übernommen, bereitgestellte Ware vom Kunden nicht abgerufen oder die Lieferung auf Wunsch des Kunden zurückgestellt wird. Liefert EFAFLEX selbst mit eigenen Fahrzeugen aus, so geht die Gefahr mit Beginn des Aufladens der Ware im Werk oder Lager von EFAFLEX auf den Kunden über.

2. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.

3. Leistungstermine sind nur als ungefähre Termine zu verstehen, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ vereinbart wurden. Der Kunde kann EFAFLEX eine angemessene, mindestens zweiwöchige Frist, die erst nach dem ungefähren Termin beginnen darf, zur Erbringung der Leistung setzen. Vor Ablauf dieser Frist kommt EFAFLEX nicht in Verzug. Sämtliche Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung und beginnen im Übrigen erst nach Klärung aller Ausführungsdetails, frühestens jedoch mit Datum der Auftragsbestätigung durch EFAFLEX und nach Erhalt etwa vereinbarter Vorauszahlungen. Sie verlängern sich bei höherer Gewalt, z. B. Streiks, Aussperrungen, nachträglicher Material- oder Energieverknappung, Import- und Exportrestriktionen oder ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen, die EFAFLEX oder deren Zulieferanten die Lieferung nachträglich wesentlich erschweren oder unmöglich machen, um den Zeitraum der Behinderung samt angemessener Wiederanlauffrist. EFAFLEX kann in diesen Fällen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, ohne dadurch schadensersatzpflichtig zu werden. Dauert die Behinderung oder Verzögerung länger als drei Monate, so ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Vor Ablauf von drei Monaten besteht ein Rücktrittsrecht nur, wenn das Interesse des Kunden an der Lieferung infolge der Verzögerung wegfällt und EFAFLEX hierauf vom Kunden rechtzeitig hingewiesen wurde.

4. Bei Kundenverzug bzw. vom Kunden verzögerter Mitwirkung verlängern sich Lieferfristen um die gleiche Dauer samt angemessener Wiederanlauffrist.

5. EFAFLEX ist zu für den Kunden zumutbaren Teilleistungen berechtigt.

6. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden die durch die Lagerung entstandenen Kosten ab Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft beim Kunden berechnet. EFAFLEX ist auch berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist über die Ware anderweitig zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

III. Preise, Zahlungen:

1. Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger gesetzlicher Höhe sowie Verpackung, Fracht und Versicherung. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

2. Soll die Leistung von EFAFLEX vereinbarungsgemäß zu einem späteren Zeitpunkt als vier (4) Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, so ist EFAFLEX zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt, wenn sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise von EFAFLEX Zulieferanten, die für den Vertrag maßgeblichen Währungsparitäten oder etwaige Zoll- und Einfuhrgebühren erhöhen. Erfolgt die Lieferung später als vier (4) Monate nach Vertragsabschluss, so gilt der am Liefertag gültige Preis von EFAFLEX. Ergibt sich dadurch zulasten des Kunden eine Preissteigerung von mehr als einem Prozent pro angefangenen Monat, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt wird hinfällig, wenn EFAFLEX innerhalb von drei Tagen nach Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung dem Kunden die Lieferung bzw. Leistung zu einem im vorgenannten Rahmen liegenden Preis anbietet.

3. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

4. Etwaige Rabatte, Nachlässe und Sonderkonditionen entfallen rückwirkend, falls sich nach Vertragsabschluss das vereinbarte Auftragsvolumen auf Veranlassung des Kunden verringert.

5. Sollten keine auftragsgebundenen Zahlungsbedingungen vereinbart sein, sind die Lieferungen und/oder Leistungen von EFAFLEX spätestens binnen 30 Tagen netto ab Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Schecks werden lediglich erfüllungshalber entgegengenommen. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungszugang tritt im Falle der Nichtleistung durch den Kunden, ohne dass es einer gesonderten Mahnung durch EFAFLEX bedarf, Verzug des Kunden ein. Dies gilt nicht, sofern der Kunde schuldlos an seiner verspäteten bzw. seiner Nichtleistung ist. Für die Rechtzeitigkeit der Leistung kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem EFAFLEX vorbehaltlos über den Betrag verfügen kann.

6. Bei Zahlungsverzug berechnet EFAFLEX die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

7. Anrechnungsbestimmungen des Kunden, die § 366 Abs. 2 bzw. § 367 Abs. 1 BGB zuwiderlaufen, sind unwirksam.

8. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselnichteinlösung, bei Insolvenzantrag, Zahlungseinstellung oder falls EFAFLEX Tatsachen bekannt werden, die eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden erkennen lassen, kann EFAFLEX nach Wahl per Nachnahme oder nur gegen Vorkasse liefern und alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig stellen, auch wenn für diese Schecks oder Wechsel entgegen­genommen wurden.

9. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Kunde nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

10. Auslandslieferungen erfolgen ausschließlich gegen Vorauskasse oder unwiderrufliches, bei einer Bank von EFAFLEX zugunsten von EFAFLEX zu erstellendes, bestätigtes, übertragbares und mehrmals teilbares Dokumentenakkreditiv.

IV. Eigentumsvorbehalt:

1. EFAFLEX behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt entsprechend, wenn einzelne oder alle Forderungen in ein Kontokorrent aufgenommen wurden und der Saldo als anerkannt gilt. Werden ausnahmsweise im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren wechsel- oder scheckmäßige Haftungen von EFAFLEX begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung der vom Kunden akzeptierten Wechsel.

2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr gegen bar oder unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Der Kunde tritt EFAFLEX bereits jetzt alle ihm gegen seine Kunden oder Dritte aus der Weiterveräußerung jetzt oder künftig zustehenden Forderungen mit Sicherungs- und Nebenrechten in Höhe des Fakturaendbetrags (inkl. Umsatzsteuer) ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Sofern ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, beziehen sich die im Voraus abgetretenen Forderungen auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Kunden auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Der Kunde ist zur Forderungseinziehung im eigenen Namen nach Maßgabe der Ziffer 6 berechtigt. Die Befugnis von EFAFLEX, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. EFAFLEX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Beträgen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann EFAFLEX verlangen, dass der Kunde EFAFLEX die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Kunde muss den auf EFAFLEX entfallenden Erlös aus jeglicher Weiter­veräußerung von EFAFLEX’ Vorbehaltsware gesondert aufbewahren und jeweils sofort nach Erhalt an EFAFLEX abführen, soweit die Forderungen von EFAFLEX fällig sind bzw. werden.

3. Von Sicherungsübereignungen gesamter Warenlager ist die Ware von EFAFLEX ausdrücklich auszuschließen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde EFAFLEX unverzüglich zu benachrichtigen, damit EFAFLEX Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, EFAFLEX die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den EFAFLEX entstandenen Ausfall.

4. Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB und wird stets für EFAFLEX vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, EFAFLEX nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt EFAFLEX Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

5. Der Kunde ist zur Abtretung der aus einer Weiterveräußerung von EFAFLEX’ Eigentumsvorbehaltsware entstehenden Forderung im Rahmen eines sogenannten „echten“ Factorings mit Delkredereübernahme durch den Factor berechtigt, wenn EFAFLEX dies angezeigt wird und wenn der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung von EFAFLEX übersteigt. Spätestens mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung von EFAFLEX fällig.

6. Bei Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag des Kunden oder falls dieser in Zahlungsverzug kommt, erlöschen die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware und zur Einziehung der Kundenforderungen automatisch.

7. Leistet der Kunde bei vertragswidrigem Verhalten, besonders bei Zahlungsverzug, auf Aufforderung nicht sofortige Barzahlung, so hat er die Ware von EFAFLEX einredelos herauszugeben. EFAFLEX darf die EFAFLEX gehörende Eigentumsvorbehaltsware wegnehmen und hierzu auch die Lager- und Geschäftsräume des Kunden betreten. Rücknahmekosten trägt der Kunde. EFAFLEX ist berechtigt, zurückgenommene Ware freihändig bestmöglich zu verwerten. Soweit der Erlös die gesicherten Forderungen von EFAFLEX übersteigt, steht er dem Kunden zu.

8. Die Ware ist vom Kunden auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Eintretende Schäden sind EFAFLEX sofort anzuzeigen. Sämtliche Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaften, soweit sie die Eigentumsvorbehaltsware von EFAFLEX betreffen, werden durch den Kunden schon jetzt an EFAFLEX abgetreten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig und fachmännisch durchführen lassen.

9. EFAFLEX verpflichtet sich, die EFAFLEX zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von EFAFLEX die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt EFAFLEX.

V. Abnahme:

1. Von EFAFLEX zu erbringende Leistungen werden im Rahmen eines Abnahmetests nach Maßgabe des Standard-Testprogramms von EFAFLEX vom Kunden übernommen.

2. Verlangt EFAFLEX nach Fertigstellung der Leistung deren Abnahme, so hat der Kunde diese binnen 12 Werktagen durchzuführen. Im Falle eines ergebnislosen Fristablaufs gilt das Werk als abgenommen.

3. Sofern eine zulässige Teilleistung vorliegt, sind in sich abgeschlossene Teil­leistungen auf Verlangen von EFAFLEX gesondert abzunehmen.

4. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf des 12. Werktages nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung, spätestens aber mit lnbetrieb­nahme, als abgenommen.

VI. Gewährleistung:

1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen eines etwaigen Gewährleistungsanspruchs, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

3. Ansprüche nach Mängelgewährleistung bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

4. Die Gewährleistung von EFAFLEX erstreckt sich bei Geschäften mit Unternehmern auf eine Dauer von 12 Monaten ab Gefahrübergang. EFAFLEX leistet Gewähr dafür, dass die Vertragsgegenstände die ausdrücklich verein­barten Beschaffenheitsmerkmale haben oder, soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Lieferungen und Leistungen dieser Art üblich ist und die der Kunde bei Lieferungen und Leistungen dieser Art erwarten kann.

5. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von EFAFLEX bleiben bei der Ermittlung der üblicherweise zu erwartenden Beschaffenheit im Sinne der vorstehenden Ziffer außer Betracht.

6. Falls Angaben bezüglich der Öffnungs- und Schließgeschwindigkeiten gemacht werden, sind diese abhängig von den bauseitigen Installationen und dürfen dementsprechend abweichen.

7. Gewährleistung leistet EFAFLEX nach eigener Wahl in Form der Mängelbeseitigung oder der Herstellung eines neuen Werks bzw. Neulieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) berechtigt. Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, nicht zu.

8. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Leistung steht.

9. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden hinsichtlich der Vergütung von EFAFLEX besteht auch bei berechtigten Beanstandungen von Waren nur in Höhe des auf den im Einzelnen gerügten Gegenstand entfallenden Teils der Vergütung.

VII. Haftungsbegrenzung:

1. Die gesetzliche Haftung von EFAFLEX für Schadensersatz wird wie folgt beschränkt: EFAFLEX haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet EFAFLEX für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

2. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als hierin vorgesehen ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausge­schlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Sachschäden gemäß § 823 BGB.

3. Tätigkeitsschäden inklusive Folgeschäden gelten derzeit mit 500.000 € versichert. Zwischen dem Auftragnehmer und EFAFLEX besteht Einigkeit, dass diese Deckungssumme als Haftungslimit vertraglich vereinbart gilt.

4. Soweit die Haftung von EFAFLEX ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von EFAFLEX.

5. Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von EFAFLEX entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil von EFAFLEX ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.

6. Die Einhaltung von eventuellen Einbau- und Aufstellungsvorschriften aller Art (z. B. UVV oder Vorschriften des VDE, VDI, TÜV u. a., insbesondere öffentlich-rechtliche Anordnungen) ist ausschließlich Sache des Kunden.

VIII. Schutzrechte:

1. EFAFLEX haftet gegenüber dem Kunden für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter im Rahmen der nachfolgenden Regelungen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt voraus, dass der Kunde EFAFLEX unverzüglich über Ansprüche, die Dritte gegen ihn erheben, unterrichtet und bei der Behandlung dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte im Einvernehmen mit EFAFLEX vorgeht. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird EFAFLEX von seiner Verpflichtung frei. Ergibt sich eine Verletzung von Schutzrechten Dritter, für die EFAFLEX bedingungsgemäß haftet, und wird deshalb dem Kunden die Benutzung eines Liefergegenstandes ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so wird EFAFLEX entweder a) dem Kunden das Recht zur Benutzung des Liefergegenstandes verschaffen oder b) den Liefergegenstand schutzrechtsfrei gestalten oder c) den Liefergegenstand durch einen anderen Gegenstand entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt, oder d) den Liefergegenstand gegen Erstattung der Vergütung zurücknehmen.

2. Nimmt der Kunde Veränderungen an dem Liefergegenstand, den Einbau von Zusatzeinrichtungen oder die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen vor und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt die Haftung von EFAFLEX.

3. Ebenso haftet EFAFLEX nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für einen Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Kunden gefertigt ist, oder für eine nicht voraussehbare Anwendung. Der Kunde hat EFAFLEX in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen.

4. Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzt EFAFLEX auch keine Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

5. Der Kunde erwirbt keine Ansprüche auf Benutzung der EFAFLEX zur Verfügung stehenden Schutzrechte, die das Zusammenwirken des Liefergegenstandes mit anderen Gegenständen betreffen.

IX. Höhere Gewalt:

1. Höhere Gewalt und sonstige nicht vorhersehbare, durch zumutbare Auf­wendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse befreien EFAFLEX in dem Umfang ihrer Wirkung von den aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden hervorgehenden Pflichten, sofern die Leistungsstörungen auf diese Umstände zurückzuführen sind. Sind diese Leistungshindernisse dauerhaft, so können sowohl EFAFLEX als auch der Kunde wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

2. Im Übrigen kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn EFAFLEX die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Voraussetzungen, sofern sie nicht in diesen Geschäftsbedingungen oder durch individuelle Vereinbarung wirksam abgeändert wurden. Der Kunde hat bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch EFAFLEX zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung zurücktritt oder auf der Leistung besteht.

X. Schlussbestimmungen:

1. Eine Abtretung von Forderungen des Kunden gegen EFAFLEX ist nicht gestattet.

2. Alle nicht offenkundigen kaufmännischen und/oder warenspezifischen Einzel­heiten, die dem Kunden durch die Geschäftsbeziehung mit EFAFLEX bekannt werden, sind von ihm vertraulich zu behandeln. Insbesondere dürfen Angebote, Berechnungen oder sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit den von EFAFLEX gelieferten Waren Dritten nicht zugänglich gemacht werden. EFAFLEX behält sich an diesen Unterlagen das Eigentum vor.

3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen EFAFLEX und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und des Haager Abkommens über den Abschluss von Kaufverträgen finden auf die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und EFAFLEX keine Anwendung.

4. Hildesheim ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

5. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen EFAFLEX und dem Kunden unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

6. Datenschutz: Der Kunde willigt hiermit ein, dass EFAFLEX Daten über die Aufnahme, Entwicklung und evtl. Beendigung der Geschäftsverbindung mit dem Kunden erhebt und diese Daten an die von EFAFLEX mit der Datenverarbeitung beauftragten Dritten übermittelt; dies gilt auch für Daten aufgrund evtl. nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z. B. beantragter Mahn­bescheid bei unbestrittenen Forderungen sowie Zwangsvoll­streckungs­maßnahmen). Dem Kunden ist bekannt und er willigt darin ein, dass die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten auch durch Weitergabe an die Warenkreditversicherung und/oder die Auskunfteien der EFAFLEX zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit ihrer Kunden und deren Bonitätsüberwachung dienen. Der Kunde willigt auch ein, dass EFAFLEX berechtigt ist, die Daten zu eigenen Werbezwecken in Form von Postentsendungen an den Kunden zu nutzen.

EFAFLEX